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Nach herkömmlicher Ansicht sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dem Sozialhilferecht fremd, weil die Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung sein soll. Eine genauere Untersuchung zeigt hingegen, daß die pauschale Ablehnung der Dauerverwaltungsakte in vielen Fällen nicht gerechtfertigt ist. Weder verfassungsrechtliche Vorgaben noch die Grundsätze des Sozialhilferechts gebieten zwingend eine Beschränkung der Hilfe auf kurze Zeitabschnitte. Die Konstruktion der Hilfegewährung stimmt vielfach mit der Realität des Sozialhilfebezugs nicht überein und führt für die Hilfeempfänger zu erheblichen Nachteilen im Prozeß und im Verwaltungsverfahren. Die Arbeit ist zugleich ein Plädoyer für eine Stärkung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe in der Praxis und eine weitergehende Öffnung des Sozialhilferechts für die Handlungsinstrumente des Verwaltungsverfahrens nach dem SGB X.