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Bergbau kann für die Umgebung erhebliche Folgewirkungen haben. Das gilt auch noch nach seiner Einstellung. Ein besonders schwerwiegendes Problem bildet die Wasserhaltung. Wie lange und in welchem Umkreis haften insoweit Bergbauunternehmen und müssen Anwohnern etwaige Schäden ersetzen? Diese Frage hat nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch und vor allem eine öffentlich-rechtliche Dimension an der Schnittstelle zwischen Berg-, Wasser- und allgemeinem Ordnungsrecht. Die sich daraus ergebenden Anforderungen wirken auf das zivile Haftungsrecht zurück. Das Bergrecht steht dabei für eine besonders enge Verflechtung.Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von Bergbauunternehmen umfasst sowohl nach Berg- als auch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht Gefährdungen aus den Spätfolgen des Bergbaus. Dazu gehören auch Gefährdungen aus einem Anstieg des Wasserpegels nach Beendigung der Wasserhaltung, die sich in Form eines Eindringens von Feuchtigkeit in Wände und Keller niederschlagen. Das folgt aus den im Einzelnen untersuchten Zulassungsvoraussetzungen für Betriebspläne, naturschutzrechtlichen Wertungen und wasserrechtlichen Aussagen gerade auch nach dem neuen WHG. Die Kausalität zwischen früheren bergbaulichen Vorgängen und heutigen Beeinträchtigungen nach Einstellung der Wasserhaltung ergibt sich sowohl aus den vom BVerwG v.a. im Rammelsberg-Urteil aufgestellten Grundsätzen als auch bei einer wertenden Betrachtung nach Pflichtwidrigkeit und Risikosphäre. Besondere Schwierigkeiten bereitet eine hinzutretende Bautätigkeit. Eine Legalisierungswirkung bergbaulicher und erst recht wasserrechtlicher Genehmigungen bezieht sich jedenfalls nicht auf eintretende Spätfolgen.Nach dem so definierten Pflichtenkreis des Bergbauunternehmers richten sich zivilrechtliche Ansprüche aus Bergschadensrecht sowie aus § 823Abs. 1 BGB infolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Der Verfasser schließt seine Untersuchung mit allgemeinen verwaltungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen.