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Der Abbruch einer mit technischen Hilfsmitteln betriebenen medizinischen Behandlung berührt grundlegende Fragen aus dem Bereich des Allgemeinen Teils des Strafrechts sowie der Sterbehilfethematik. Bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen schlägt der Autor eine Kombination von ontologischen und normativen Elementen in der Art eines zweistufigen Prüfungsverfahrens vor. Während derart das Abstellen eines medizinischen Geräts durch den behandelnden Arzt als Unterlassen zu bewerten ist, stellt sich das äußerlich identische Verhalten eines Dritten als aktives Tun dar. Ein Behandlungsabbruch, der dem Wunsch des Patienten entspricht, ist in jedem Fall straflos, auch wenn dadurch der Tod des Patienten zurechenbar herbeigeführt und der Tatbestand des