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Manche Unternehmen verfolgen neben wirtschaftlichen auch ideelle Ziele. Diesem Umstand tragen im Mitbestimmungs- sowie im Betriebsverfassungsrecht eine Reihe sogenannter Tendenzschutzvorschriften, etwa §118 Abs. 1 BetrVG, Rechnung, die den arbeitnehmerischen Einfluß auf die Verfolgung solcher ideellen Ziele beschränken bzw. ausschließen sollen. Das Tarifrecht hingegen kennt keine derartigen Bestimmungen. Der Autor untersucht daher Existenz und Ausgestaltung eines tarifrechtlichen Tendenzschutzes. Er kommt zu dem Ergebnis, daß in erster Linie die tendenzschützenden Grundrechte des Arbeitgebers der tarifautonomen Betätigung auf Arbeitnehmerseite Schranken ziehen können, vor allem infolge der Grundrechtsbindung des Tarifvertrages. Eine Analogie zu §118 Abs. 1 BetrVG und damit einen umfassenden einfachgesetzlichen Tendenzschutz im Tarifrecht lehnt der Autor ab. Schließlich werden Voraussetzungen und Wirkungsweise des tarifrechtlichen Tendenzschutzes, insbesondere Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede zur Regelung des §118 Abs. 1 BetrVG herausgearbeitet.