Passt nicht? Macht nichts! Bei uns ist die Rückgabe innerhalb von 30 Tagen möglich
Mit einem Geschenkgutschein können Sie nichts falsch machen. Der Beschenkte kann sich im Tausch gegen einen Geschenkgutschein etwas aus unserem Sortiment aussuchen.
30 Tage für die Rückgabe der Ware
Die Autorin untersucht, inwieweit Verknüpfungen zwischen der (Re-)Sozialisierung und dem Verfassungsrecht bestehen und entwickelt ein an der Verfassung orientiertes (Re-)Sozialisierungskonzept.Die Verfasserin geht in der Arbeit davon aus, daß der (Re-)Sozialisierung Verfassungsrang zukommt. Sie prüft, welche Ausprägungen dieser Verfassungsrang im einzelnen besitzt. Dabei gelangt sie zu dem Ergebnis, daß es zahlreiche verfassungsrechtliche Aspekte des (Re-)Sozialisierungsgedankens gibt - auch viele die nicht von dem Bundesverfassungsgericht behandelt worden sind.Die von der Verfasserin entwickelten verfassungsrechtlichen Aspekte sowie die durch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen an die (Re-)Sozialisierung werden von ihr mit der strafrechtlichen Realität verglichen. Bei dieser Untersuchung stellt Natalie Leyendecker zahlreiche Anwendungsdefizite des (Re-)Sozialisierungsgedankens in der Vollzugspraxis und Gesetzgebung fest.Im Rahmen einer rechtsvergleichenden Untersuchung geht sie auf die Verknüpfungen zwischen (Re-)Sozialisierung und Verfassungsrecht im Ausland - den USA, den Niederlanden und Österreich - ein und kommt zu dem Ergebnis, daß die Anforderungen, die die einzelnen Verfassungen an die Umsetzung des (Re-)Sozialisierungsgedankens stellen, nicht mit der tatsächlichen Verwirklichung des (Re-)Sozialisierungsgedankens korrelieren.Die Autorin entwickelt unter Berücksichtigung der untersuchten in- und ausländischen Verknüpfungen zwischen (Re-)Sozialisierung und Verfassungsrecht und der finanziellen, systembedingten und gesellschaftlichen Hindernisse ein verfassungsgemäßes Konzept der (Re-)Sozialisierung. Dabei stellt sie fest, daß es keinen "geraden Weg" zum verfassungsrechtlich vorgegebenen Vollzugsziel der (Re-)Sozialisierung gibt, sondern daß (Re-)Sozialisierungerfolge zahlreiche unterschiedliche Maßnahmen im Strafvollzug, aber auch außerhalb des Vollzugs erfordern.