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Das Bürgerliche Gesetzbuch schweigt zu manchen Fragen des Testamentsvollstreckungsrechts, wo das Gesetz andernorts aus gutem Grunde Stellung bezieht. Gemeint sind zum einen diejenigen Situationen, in denen der Testamentsvollstrecker nicht nur im Interesse der Erben, sondern zugleich im eigenen oder im Interesse eines Dritten tätig wird; Erblasser- und Erbeninteressen können divergieren; Verwaltungsmaßnahmen können Rechtskreise Dritter berühren. Regelmäßig läßt sich indes nur ein Interesse unter Hintansetzung des anderen fördern. Insoweit vermögen die §§ 2197ff. BGB die Durchsetzung des Erblasserwillens nicht vollständig zu garantieren. Zum anderen fehlt es an Kriterien zur persönlichen Eignung des Vollstreckers unter dem Gesichtspunkt etwaiger Inkompatibilitäten mehrerer Ämter oder Eigenschaften in einer Person. Es wird somit untersucht, inwieweit das geltende Recht mögliche Interessenkonflikte des Vollstreckers berücksichtigt und eine optimale Vollziehung des Erblasserwillens und den Schutz der Erbenrechte gewährleistet. Bei der Feststellung von Regelungsdefiziten oder kritikablen Rechtspraxen werden alternative Lösungen entwickelt.