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Da eine republikanische Grundrechtsfassung 1920 an Klassenwidersprüchen scheiterte, beruht der österreichische Grundrechtskatalog vor allem auf dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger 1867. In der Periode der Konsolidierung der Zweiten Republik nach 1955 galt der Grundrechtsbestand wegen seiner Ausrichtung an bürgerlich-liberalen Idealen, wegen Fehlens sozialer Grundrechte als reformbedürftig. Der Reformdruck wurde durch die internationale Entwicklung (UN-Menschenrechtserklärung 1948, Europäische Menschenrechtskonvention 1950, Europäische Sozialcharta 1961) erhöht. Die 1964 eingesetzte Grundrechtsreformkommission prüfte die Möglichkeit einer neuen Kodifikation. Obwohl das Vorhaben gescheitert ist, markiert die Grundrechtsreform ein bedeutendes Kapitel österreichischer Rechtsgeschichte. Eingehend behandelt werden sozialistisch-marxistische Grundrechtsentwürfe (Wolfgang Abendroth, Eduard Rabofsky, u.a.).