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Die Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 15. Februar 1929 bringt, soweit sie sich auf die Staublunge als entschädigungspflichtige Berufskrankheit erstreckt, für die ärztliche Begutachtung nach drei Richtungen erhebliche Schwierigkeiten. Einmal ist die Art der Erkrankung festzustellen, da die Ent schädigungspflicht auf Verstaubungen der Lunge beschränkt wird, wie sie in ganz bestimmten Betrieben mit besonderen Staubarten vorkommen. Sodann ist der G ra d der Erkrankung zu ermitteln, da nur schwere Formen - man spricht vom dritten Grad der Silikosis - zu ent schädigen sind. Schließlich ist das Zusammentreffen mit der Tub e r k u los e zu begutachten, wobei zwar die Frage, welche der bei den Veränderungen die ersten sind, nicht entschieden zu werden braucht, aber das Be stehen einer wesentlichen Staublungenerkrankung bei der Tuber kulose festgestellt werden muß. Die über diese Fragen von dem Ortsausschuß für das ärztliche Fortbildungswesen in Bochum angeregte Aussprache fand vom 4. bis 7. Mai 1929 statt. Man beabsichtigte, möglichst frühzeitig eine Klärung der Fragen zum Besten der Begutachtung anzustreben an einer Stelle, wo ihnen naturgemäß das größte Interesse entgegen gebracht werden mußte. Neben versicherungs-, industrie- und berg bautechnischen das Gebiet behandelnden Vorträgen und Vorfüh rungen wurden neun ärztliche Vorträge gehalten, die wir im folgenden bringen. Sie sind in der Reihenfolge, wie sie gehalten wurden, auf geführt, und zwar, gemäß dem mündlichen Vortrag, jeder durchaus selbständig. Es ist absichtlich auch nicht der Versuch gemacht worden, die verschiedenen - in manchen Punkten auseinander gehenden - Anschauungen auf einen Nenner zu bringen.