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Diplomarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Universität Salzburg (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung:§Im Zuge der immer größeren Globalisierung der Wirtschaft und deren Auswirkungen auf österreichische Unternehmen sind geographische Angaben von wachsender wirtschaftlicher Bedeutung. Ein immer größeres Qualitätsbewußtsein und immer höhere Qualitätsansprüche des Konsumenten führen zu einer immer stärkeren Nachfrage nach Produkten gewisser geographischer Herkunft und daher zu immer größeren Interessen der Ursprungsländer am Schutz ihrer geographischen Angaben.§Doch ist das wirtschaftliche Potential der geographischen Angaben noch lange nicht erschöpft, und deshalb ist heute ein wirksamer Schutz dieser Angaben wichtiger den je.§Die Konkretisierung der Schutzfähigkeit geographischer Herkunftsangaben bereitet aber mitunter erhebliche Schwierigkeiten. Jene Hersteller, die das Produkt im geographischen Bereich erzeugen, auf den der Herkunftsangabe hinweist, wollen andere Hersteller, für die dies nicht zutrifft, von der Begriffsverwendung ausschließen. Eine derartige Ausschließlichkeit kann indes nur in Betracht kommen, soweit der geographische Begriff überhaupt noch als Herkunftshinweis aufgefaßt wird. Die Gerichte sind also mit der Aufgabe konfrontiert, die schwierige Grenze zwischen geographischen Herkunftsangaben und Gattungsbegriffen zu ziehen. §Analysiert werden in dieser Arbeit einerseits die Schutzfähigkeit geographischer Herkunftsangaben nach dem Irreführungsverbot des §2 UWG. Hierbei stehen die unterschiedlichen Erscheinungsformen der geographischen Herkunftsangabe, insbesondere unmittelbare/mittelbare Herkunftsangaben, fremdsprachige Angaben und Herkunftssymbole im Vordergrund. Auch mit dem immer öfter auftauchenden Phänomen der Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Beschaffenheitsangabe bzw. Gattungsbezeichnung setzt sich die Arbeit auseinander. Im Anschluß daran werden die internationalen Verträge zum Schutze geographischer Herkunftsangaben vorgestellt und näher beschrieben.§In der weiteren Darstellung wird dann auf die führenden Entscheidungen des EUGH ("Sekt/Weinbrand", "Cassis de Dijon" und "Turrones de Alicante") eingegangen und vor allem in bezug auf die letzte Entscheidung die praktische Relevanz im Detail analysiert.§Abschließend ist dann ein größeres Kapitel der Verordnung der EU ( EWG Nr. 2081/93) zum Schutze von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gewidmet. Es wird darin die inhaltliche Systematik, das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren und das Verhältnis der Verordnung zu den nationalen Schutzsystemen dargestellt.§Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:§Abkürzungsverzeichnis3§Literatur6§Einleitung7§Der Schutz geographischer Herkunftsangaben über das Irreführungsverbot des §2 UWG8§Das Wesen der Herkunftsangabe8§Grundsätzliches9§ZUSÄTZE11§Entlokalisierung11§Relokalisierung13§Erscheinungsformen der geographischen Herkunftsangabe13§Unmittelbare Herkunftsangaben14§Mittelbare Herkunftsangaben14§Fremdsprachige Bezeichnungen15§Herkunftssymbole15§Namen und Abbildungen bekannter Persönlichkeiten, Figuren oder Zeichen16§Abgrenzungen zu anderen Angaben17§Beschaffenheitsangaben17§Gattungsbezeichnungen17§Warennamen18§Pseudo Herkunftsangaben18§Betriebliche Herkunftsangaben18§Personengebundene Herkunftsangaben19§Phantasieangaben19§Umwandlung von einer geographischen Herkunftsangabe in eine Beschaffenheitsangabe bzw. Gattungsbezeichnung20§Die internationalen Verträge zum Schutze geographischer Herkunftsangaben21§Die multilateralen Abkommen21§Pariser Verbandsübereink...