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Nach Paragraph 4 UmwRG können - abweichend von Paragraph 46 VwVfG - umweltrechtliche Entscheidungen wegen einzelner Verfahrensfehler gerichtlich aufgehoben werden, ohne dass es des Nachweises bedarf, dass sich der Verfahrensfehler auf die Entscheidung inhaltlich ausgewirkt hat. Anlass der Regelung war die Verpflichtung Deutschlands zur Umsetzung der umweltvölkerrechtlichen Aarhus-Konvention und der EG-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie. Gründe für eine strengere gerichtliche Kontrolle von Verfahrensfehlern durch Aufhebung verfahrensfehlerhafter umweltrechtlicher Entscheidungen liegen aber auch in der Dogmatik des deutschen Umwelt- und Verwaltungsrechts selbst. Anna-Maria Schlecht belegt mittels einer Analyse der Behandlung von Verfahrensfehlern im Umweltrecht durch Gesetz und Rechtsprechung sowie durch die Untersuchung der Vorgaben der Aarhus-Konvention und des Gemeinschaftsrechts, dass die Spezifika umweltrechtlicher Entscheidungen eine Neubestimmung der Grenzen gerichtlicher Kontrolle im Hinblick auf Verfahrensfehler im Umweltrecht fordern, die über die Neuregelung in Paragraph 4 UmwRG noch hinausgehen muss.