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Wann endet die Pflicht des Schuldners, seine vertragsgemäße Leistung zu erbringen, und ab welchem Punkt muss oder darf er stattdessen Schadenersatz leisten? Welche Anstrengung muss der Schuldner also erbringen, um von der Primärleistungspflicht befreit zu sein, und unter welchen Umständen wird auf die Sekundärleistungspflicht umgeschaltet?§Julia Rödl geht in der vorliegenden Arbeit zunächst dieser Fragestellung anhand der Vorschriften des BGB (Stand bis 31.12.2001) nach und vergleicht diese anschließend mit den entsprechenden Regelungen des Entwurfs der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts von 1992. Im Blickpunkt stehen die jeweiligen Regelungen in Par. 275 und des im BGB noch bei Par. 242 angesiedelten Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der im Kommissionsentwurf in Par. 306 normiert wurde. Mit der am 1.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ist diese - aus der Zeit der Entstehung der Regeln der Schuldrechtsreform stammende - Betrachtung durchaus nicht obsolet geworden. Vielmehr setzt sich die Autorin auch mit den grundsätzlichen, über den konkreten Regelungen im Gesetz stehenden Fragen zur Leistungspflicht des Schuldners auseinander. Einige der Kritikpunkte der Autorin an den Vorschriften des Kommissionsentwurfs haben Eingang in das Gesetz gefunden, andere der behandelten Problemfelder sind jedoch nach wie vor aktuell. Schließlich dürfte auch die Auseinandersetzung mit den Regelungen des Kommissionsentwurfs, die Diskussionsgrundlage für die Schuldrechtsreform waren, für das Verständnis der heutigen Par. 275 BGB (Ausschluss der Leistungspflicht) und Par. 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) durchaus von Interesse sein.