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Das Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union ist obwohl immer wieder als Kooperationsverhältnis beschrieben nicht frei von Spannungen. Im Kern geht es dabei um die Frage, welchem Gericht im Konfliktfall die Letztentscheidungskompetenz zukommt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung eine Bindung an Art. 267 AEUV anerkannt, lange Zeit aber kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union adressiert. Vor diesem Hintergrund begründet Meike Schönemeyer in dieser Arbeit, dass auch das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsgericht eines Mitgliedstaates vom Anwendungsbereich des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfasst ist. Anschließend untersucht sie, in welchen verfassungsprozessualen Konstellationen sich dem Bundesverfassungsgericht ausgehend von Unionsrecht als Prüfungsmaßstab bzw. Prüfungsgegenstand des Bundesverfassungsgericht Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellen können, die eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV begründen.