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Haftet eine Organgesellschaft für die Steuerschulden des gesamten Organkreises oder ist ihre Haftung von vornherein zu beschränken, etwa auf ihren Verursachungsbeitrag zur Gesamtsteuerschuld? Zur Beantwortung dieser Fragestellung wirft Mathias Schmidt nicht nur einen kritischen Blick auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des steuerlichen Haftungseingriffs. Auch sucht er in der verworrenen Entwicklung des Organschaftsrechts nach einer Erklärung für die heutige Rechtslage, führt das Rechtsinstitut der Organschaft auf ihre organtheoretischen Grundlagen zurück und gewinnt hieraus Erkenntnisse, die für die aufgeworfene Fragestellung, aber auch für das Verständnis des Tatbestandes des §73 AO als solchem von zentraler Bedeutung sind. Schließlich kommt er zu dem Ergebnis, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht steuerartübergreifend beantwortet werden kann: Eine Haftung der Organgesellschaft für die Umsatzsteuerschuld des Organträgers lasse sich in den Grenzen der vom Autor aufgezeigten ermessenslenkenden Faktoren rechtfertigen. Dagegen sei die Haftung für Körperschaft- und Gewerbesteuerschulden zwingend auf den Verursachungsbeitrag der Organgesellschaft zur Gesamtsteuerschuld zu beschränken.