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Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union, Note: sehr gut, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, 77 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht im sogenannten Maastricht-Urteil die Europäische Union (EU) als einen Staatenverbund, der sich aus souverän bleibenden Staaten zusammensetzt. Das Gericht versucht somit semantisch der Gestalt der EU gerecht zu werden: Sie ist mehr als ein Staatenbund von souveränen Staaten, die sich in einem Politikbereich zusammenschließen; sie ist gleichzeitig aber auch weniger als ein Gebilde, das man Vereinigte Staaten von Europa nennen könnte. Zentral in dem obigen Zitat ist das Wort souverän . Da sich die Europäische Union im Kern durch eine Wirtschaftsgemeinschaft auszeichnet und die Politikbereiche der sogenannten 2. und 3. Säule äußerst schwach integriert sind, lässt sich der Begriff souverän oder Souveränität mitunter deskriptiv aus Sicht der policy-Perspektive fassen. Die Frage musslauten, welche Politikbereiche müssen bei Nationalstaaten verbleiben, um ihre eigene Staatlichkeit weiterhin begründen zu können? Sozialpolitik zählt hierbei sicherlich dazu, verbindet sie doch auf eindrucksvolle Art und Weise die Herrschaft durch das Volk mit der Herrschaft für das Volk . Somit lässt sich die Sozialpolitik als ein für die souveräne Staatlichkeit eines Staates legitimierendes Element bezeichnen.Ein weiteres Indiz für die Sozialpolitik als ein den Staat konstituierendes Element und von ausschließlich von ihm behandeltes Feld ist das der Sozialleistungssysteme.Während in der Europäischen Gemeinschaft bzw. in der Europäischen Union schon seit geraumer Zeit mit Waren, Kapital und Dienstleitungen freier Handel zwischen den Mitgliedstaatenbetrieben werden kann, war der Zugang zu ausländischen Sozialleistungsträgern und ausländischen Sozialleistungserbringern lange tabu, denn im Bereich der Sozialversicherung gilt in den Mitgliedstaaten das Territorialprinzip. Dennoch, die heilige Kuh der nationalstaatlich geschlossenen Gesundheitssysteme ist nicht mehr sicher. Seit 1998 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch drei Entscheidungen den Zugang zu Behandlungen im EU-Ausland grundsätzlich mit nur wenigen Ausnahmen gestattet. Begründet wurde dies mit den sogenannten Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts, hier vor allem mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 50 des Europäischen Gemeinschaftsvertrags (EGV). [...]