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Ob, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang können öffentliche Auftraggeber "soziale Belange" in das Vergabeverfahren einführen? Seitdem der deutsche Gesetzgeber die "sozialen Belange" in Anlehnung an Art. 26 der RL 2004/18/EU in der Neufassung des Par. 97 Abs. 4 GWB verankert hat, hat die Beantwortung dieser Frage an Dringlichkeit gewonnen. Ipek Ölcüm untersucht in ihrer Dissertation die Berücksichtigungsfähigkeit "sozialer Belange" im Lichte des deutschen und europäischen Rechts.§§Zur Erarbeitung einer Definition für die "sozialen Belange" hat die Verfasserin zahlreiche in Deutschland zur Anwendung gekommene "weitergehende Belange" erfasst und ausgewertet. Herausgearbeitet wurde auch, auf welchen Stufen des Vergabeverfahrens "soziale Belange" Eingang finden können und welcher Spielraum den öffentlichen Auftraggebern nunmehr zustehen könnte. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Auswirkungen der Neuregelung des Par. 97 Abs. 4 GWB, die bisherige Rechtsprechung des EuGH sowie die richtlinienkonforme Auslegung des Par. 97 Abs. 4 GWB n.F. die Einbeziehung "sozialer Belange" dem Grunde nach ermöglichen. Vor allem erscheinen die Ausführungsbedingungen im neuen deutschen Vergaberecht einen gangbaren Weg für eine sozialere Auftragsvergabe zu ermöglichen.