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Im Zuge der derzeitigen Verfassungsdiskussion beschäftigt sich der Autor mit der Zukunft des Grundrechtsschutzes in der Europäischen Union. Da die EU nicht Vertragspartei der Europäischen Menschrechtskonvention ist und daher nicht Partei im Beschwerdeverfahren vor dem EGMR sein kann, wird untersucht, ob das Recht der EU und die Handlungen von Gemeinschaftsorganen nicht über den Umweg der Beschwerde gegen alle EU-Mitgliedstaaten Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR werden kann. Sämtliche EU-Mitgliedstaaten sind zugleich Unterzeichnerstaaten der EMRK und damit möglicherweise völkerrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Konventionsrechte auf Gemeinschaftsebene. Aktualität erhält das Thema durch das jüngste Verfahren Senator Lines vor dem EGMR. Damit zusammenhängend muss das derzeitige und künftige Verhältnis von EGMR und EuGH bestimmt werden, das sich mit der Aufnahme der EU-Grundrechtecharta in die Verträge verändern kann. Aufbauend auf Gesprächen mit Vertretern des Europarats und der EU und eines zweijährigen Forschungsaufenthalts am Internationalen Gerichtshof in Den Haag versucht der Autor eine Zukunftsperspektive für den Europäischen Grundrechtsschutz zu entwickeln.