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Das ErbStG zeigt in seiner Gesetzessystematik angelegte Abhängigkeiten vom Zivil- und Ertragsteuerrecht. Der Verfasser untersucht, inwieweit das ErbStG als eigenständiges Gesetz bei seiner Auslegung unter dem Einfluß dieser unterschiedlichen Rechtsgebiete steht. Hagen Kobor verwirft dabei die Ansicht einer strikten "Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das ErbStG" und stellt unter einer "Theorie des fehlenden Ordnungsrahmens" Voraussetzungen für die Übernahme bürgerlich-rechtlicher bzw. ertragsteuerlicher Wertungen und Bedeutungsgehalte auf: Lediglich in dem Umfang, wie sich das ErbStG einer eigenständigen und abschließenden Normierung regelungsbedürftiger Sachverhalte enthält und tatbestandlich auf fremde Rechtsnormen Rückgriff nehmen muß, wird das ErbStG von diesen Rechtsgebieten bestimmt. Ansonsten hat eine Auslegung ausschließlich unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Dieser dogmatische Ansatz wird methodisch aus dem Gesetz entwickelt, um den Gesichtspunkt der formalen bzw. wirtschaftlichen Betrachtungsweise erweitert und anschließend anhand von praxisrelevanten Sachverhalten - Nachfolge in Gesellschaftsanteile; Gesellschaften als erbschaftsteuerliche Erwerber - überprüft.