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Das OHG-Recht bildet die Regelungsmaterie für unternehmenstragende Personengesellschaften, während die 705 ff. BGB historisch auf altruistische Vereinigungen zugeschnitten sind. Tatsächlich zwingt der Gesetzesmechanismus jedoch eine Vielzahl von Gesellschaften mit wirtschaftlicher Zweckverfolgung in den Anwendungsbereich des BGB-Gesellschaftsrechts. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, daß die aus diesem Widerspruch resultierenden Rechtsanwendungsprobleme partiell durch eine differenzierte Anwendung von OHG-Recht auf BGB-Gesellschaften gelöst werden können.