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Das strafrechtliche Wucherverbot wirft dogmatische Schwierigkeiten auf, die bislang nur unzureichend beleuchtet wurden: Wie ist die Haftung des Täters für die «freiwillige» Zustimmung des Opfers zu begründen? Wie verhält sich der Wucher zu den Tatbeständen der Erpressung und des Betrugs? Unter welchen Voraussetzungen ist eine «Zwangslage» anzunehmen? Die Arbeit ordnet das Wucherverbot in den Zusammenhang strafrechtlicher Solidaritätspflichten ein. Sie gelangt so zu einer klaren Abgrenzung des Wuchers von anderen Vermögensdelikten und zu einer präziseren Definition seiner tatbestandlichen Voraussetzungen. Hinsichtlich des Zwangslagenwuchers ergibt sich dabei gegenüber der herrschenden Meinung eine deutliche Verengung des potentiellen Anwendungsbereichs.