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Ein Kriterium bei der Auslegung der Strafgesetze ist, in welchem Maße die jeweilige Inhaltsbestimmung eines gesetzlichen Merkmals dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG entspricht. Beschränkt auf diesen Auslegungsaspekt untersucht der Verfasser zuerst, welches Maß an Rechtssicherheit die herrschende, sich am Geldwert orientierende Inhaltsbestimmung des in 263 StGB verwendeten Merkmals 'Vermögensbeschädigung' zu gewährleisten vermag. Dabei deckt er einen nicht geringen Anteil an unbestimmter Begrifflichkeit sowie einige innere Widersprüchlichkeiten auf. Er untersucht anhand desselben Kriteriums eine eigene, den personalen Vermögenslehren zuzurechnende Inhaltsbestimmung, um schließlich die gewonnenen Ergebnisse zu vergleichen.