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Die Arbeit zeigt anhand der «Strandfälle» auf, daß im untauglichen Versuch beim unechten Unterlassungsdelikt keine bloße cogitatio liegt, sondern sich strafwürdiges Unrecht manifestiert. Einer Strafbarkeit steht jedoch die aus der Unverhältnismäßigkeit des Strafrechtseinsatzes folgende fehlende Strafbedürftigkeit entgegen. Entscheidend sind dabei die prozessualen Realisierungsbedingungen der materiell-rechtlichen Norm. Dies führt de lege ferenda zur Formulierung eines sachlichen Strafausschließungsgrundes - 23 IV n.F.StGB. Allgemeine Einsichten in die Versuchs- und Unterlassungsdogmatik sowie die Bedeutung einer zweck- und wertrationale Aspekte verbindenden Rechtsbetrachtung werden gewonnen. Mit dem «subjektiv-objektiven Modell» wird eine neue Versuchstheorie entworfen.