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Die folgenden Ausfuhrungen stellen einen Auszug aus einer Arbeit dar, die von mir als Priifungsaufgabe fur die Prufung im arztlichen Staatsdienst fur Wurttemberg gestellt war. Die nicht nur in der arztlichen Begutachtung, sondern auch in del' Recht sprechung auf Schritt und Tritt zutage tretenden Unstimmigkeiten in der Beurteilung konkreter Todesfalle im Wasser veranlaBten mich, den Bearbeiter zu einer moglichst kritischen Herausarbeitung aller fur die Beurteilung des im Wasser erfolgten plotz lichen Todes als Unfall wichtigen Gesichtspunkte anzuregen. Die Losung der Aufgabe stellt sich sehr bewuBt in Widerspruch zur Stellungnahme mancher medizinischer Gutachter und hoher und hochster Gerichte. Zweck der Veroffentlichung ist es, eine Dislmssion uber das schwie rige Thema anzuregen und vor allem auch eine Stellungnahme juristischer Sachverstandiger zu den angeschnittenen Teil Pds. ragen herbeizufuhren. Fur die Uberlassung wertvollen Aktenmaterials sind wir der Generaldirektion der Allianz und Stuttgarter Verein, Versicherungsgesellschaft und del' Vertretung del' Schweizerischen Unfallsversicherungsgesellschaft Winterthur in Stuttgart, Herrn Direktor Pommer, zu besonderem Dank verpflichtet. Prof. Dr. H. Siegmund, Direktor des Patholog. Instituts am Katharinenhospital Stuttgart, beauftragter Dozent an der rniverRitiit Tiibingen. (Aus dem Pathologischen Institut des Katharinenhospitals Stuttgart. Leiter: Prof. Dr. H. Siegmund.) Der Tod im Wasser als Unfall. Von Dr. med. Walter Gmelin, Immenstaad am Bodensee. In seiner Festrede zur Eroffnung des Institutes fiir gerichtliche Medizin in Leipzig im Jahre 1905 hat Kockl eine Untersuchung dariiber angesteIlt, in welchen Fallen nach den damals geltenden Unfallversicherungsbedingungen der Tod durch Ertrinken bzw.