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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 2,0, Fachhochschule Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: Das SGB VIII gibt den Schutz von Kindern und Jugendlichen als Ziel vor. Dieses Ziel umfasst die Sicherung des Kindeswohls. Folglich ist es nicht zu vermeiden, dass im Falle einer potenziellen Kindeswohlgefährdung die Grundrechte von Betroffenen beschnitten werden können. Hier sind zu einem das Elternrecht anzuführen sowieauch das Recht auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes oder Jugendlichen. Bezüglich einer effektiven Hilfeleistung im Falle einer potenziellen Kindeswohlgefährdung durch die Kinder- und Jugendhilfe ist ein elementarer legitimer Fundus erforderlich, welcher es den Fachkräften ermöglicht zu ersehen, wann sie befugt sind in die Grundrechte Betroffener einzugreifen und wann diesausgeschlossen werden muss. Das SGB VIII ist diesbezüglich lückenhaft. Dem entgegen beschreibt der §8a, in wie weit die Kinder- und Jugendhilfe im Falle einer potentiellen Kindeswohlgefährdung mit ihren Aufgaben umzugehen hat.