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Die finanziell bedeutsame Frage, ob der Ertrag aus einem Darlehensverzicht zu versteuern ist, stellt sich für ausländische Immobilieninvestoren seit dem Jahressteuergesetz 2009. Ihre Beantwortung erfolgt anhand einer Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der Norm des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) EStG und der durch diese bedingten Art und Weise der Gewinnermittlung. In diesem Zusammenhang werden ebenfalls Fragen hinsichtlich der Buchführungspflichten, der Zinsschranke, der Bewertung des Grundbesitzes mit dem Teilwert sowie der Doppelbesteuerungsabkommen beantwortet. Im Ergebnis lehnt der Autor eine Besteuerung des Ertrags aus einem Darlehensverzicht für ausländische Immobilieninvestoren mit Einkünften gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) aa), S. 2 EStG ab.