Passt nicht? Macht nichts! Bei uns ist die Rückgabe innerhalb von 30 Tagen möglich
Mit einem Geschenkgutschein können Sie nichts falsch machen. Der Beschenkte kann sich im Tausch gegen einen Geschenkgutschein etwas aus unserem Sortiment aussuchen.
30 Tage für die Rückgabe der Ware
Wer versucht, einen Beitrag zur Dogmatisierung des "Allgemeinen Teils" des Völkerstrafrechts zu leisten, muß sich zunächst in der völkerstrafrechtlichen Rechtsprechung und den Kodifikationen auf die Suche nach "allgemeinen Grundsätzen" (general principles) begeben. Erst eine solche Grundlagenforschung wird zu einer erschöpfenden Systematisierung bestimmter "AT-Regeln" führen, die tatsächlich den Namen "Völkerstrafrecht" verdient und nicht nur Versatzstücke einer bestimmten nationalen Dogmatik darstellt. Freilich ist der Weg von den Grundlagen - den systematisierten "AT-Regeln" - zu einer entwickelten oder gar ausgefeilten völkerstrafrechtlichen Dogmatik des Allgemeinen Teils weit. Zunächst muß man sich deshalb mit Ansätzen begnügen, indem die relevanten Sachbereiche eines "völkerstrafrechtlichen AT", vor allem die Beteiligungslehre, einschließlich der Sonderfigur der Vorgesetztenverantwortlichkeit, dogmatisiert werden. Dabei wird neben der deutschen insbesondere die spanische, französische und angloamerikanische Strafrechtslehre berücksichtigt. Weitere Untersuchungen zu Spezialproblemen müssen folgen. Ziel muß es sein, ein völkerstrafrechtliches Zurechnungssystem zu entwickeln, daß makrokriminelle Kollektivverbrechen in Übereinstimmung mit rechtstaatlichen Grundsätzen zu bewältigen hilft.§Um die Grundlagen für eine völkerstrafrechtliche Dogmatik des Allgemeinen Teils zu entwickeln, arbeitet Kai Ambos zunächst auf der Basis von völkerstrafrechtlicher Rechtsprechung und Kodifikationen general principles heraus, die er anschließend einer Systematisierung und Dogmatisierung unterzieht. Dabei beschränkt er sich auf die zentralen Sachbereiche eines "völkerstrafrechtlichen AT", insbesondere die Beteiligungslehre und die Vorgesetztenverantwortlichkeit. Neben der deutschen berücksichtigt der Autor insbesondere die spanische, französische und angloamerikanische Strafrechtslehre.§Die hervorragende Aufnahme der ersten Auflage hat den Verlag zu einer zweiten Auflage bewogen.