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In Literatur und Rechtsprechung wird vielfach mit dem Begriff Subjektsteuerprinzip argumentiert. Inhalt und Reichweite eines solchen Prinzips sind jedoch nicht geklärt. Dies zeigt sich insbesondere, wenn man den Begriff in Zusammenschau mit den weiteren Begriffen Grundsatz der Individualbesteuerung, Steuersubjektprinzip, Subjektprinzip, Individualprinzip und Individualsteuerprinzip stellt. Ziel der vorliegenden Arbeit war es, das Subjektsteuerprinzip im Ertragsteuerrecht in Abgrenzung zu den weiteren Begriffen zu entwickeln, um es dann v.a. im Betrachtungszusammenhang mit dem Wirtschaftsguttransfer zwischen Gesamthandsvermögen bei Schwesterpersonengesellschaften fruchtbar zu machen. Als personaler Bezugspunkt einer Ertragsbesteuerung nach der Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Subjektsteuerprinzip die Besteuerung des einzelnen Besteuerungssubjekts nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind subjektive Ertragssteuern. In der Gewerbesteuer wird rechtsformübergreifend die objektivierte Ertragskraft des Unternehmens besteuert. Die unterschiedliche Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit ergibt sich aus einer unterschiedlichen Grundrechtsberechtigung der verschiedenen Steuersubjekte. Für den Wirtschaftsguttransfer bedeutet dies, dass stille Reserven nicht aufzudecken sind, da es insoweit auf eine gesellschafterbezogene Betrachtung ankommt. Der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 5 EStG als bloße Bewertungsvorschrift ist bereits nicht eröffnet.