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Die Publikation bewegt sich im Grenzgebiet von Rechts(struktur)theorie und Verwaltungsrechtsdogmatik. Im Lichte des rechtsstrukturtheoretischen Ermessensbegriffs der Reinen Rechtslehre und einer dynamischen Rechtsbetrachtung (Hans Kelsen, Adolf Julius Merkl) wird der dogmatische Ermessensbegriff der deutschen Verwaltungsrechtslehre - auch mit Blick auf die "anderen" Rechtsgebiete - reflektiert.§In jedem Rechtsgewinnungsprozess bestehen Anteile heteronom determinierter rechtlicher Gebundenheit sowie Ermächtigung zur Einbringung autonom determinierter Komponenten; die (Rechts-)Kontrolldichte bzw. Letztentscheidungskompetenz ist jeweils positivrechtlich ausgestaltet. Diese Ausdifferenzierung bricht die Illusion der Idee der einen, dem Gesetz durch bloße interpretative Erkenntnis zu entnehmenden richtigen Entscheidung; die "ewige" Diskussion um Kontrolldichtereduktionen entpuppt sich als Diskussion um ein Scheinproblem. Als praktische Folge drängt sich eine Revision der Ermessensdogmatik auf, insbesondere die Überwindung der kategorialen Trennung von Rechtsfolgeermessen, Beurteilungsspielräumen und Ermessenssonderkategorien.