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Kriminalsanktionen sollen zwar allein den Täter als Individuum betreffen, haben jedoch immer auch Auswirkungen auf das soziale Umfeld des Täters, insbesondere seine Angehörigen (sog. "Drittbetroffenheit"). Ziel dieser empirischen Untersuchung war es, die Folgen von Inhaftierung für die Angehörigen, auch als Eingriff in deren Grundrechte, zu erläutern, die de lege lata bestehenden Möglichkeiten der Berücksichtigung Angehöriger in verschiedenen Verfahrensstadien aufzuzeigen und empirisch zu überprüfen, inwieweit eine solche Berücksichtigung bei strafrechtlichen Entscheidungen in der Praxis erfolgt. Dabei geht es im Wesentlichen um die Entscheidung, ob eine Freiheitsstrafe insgesamt bzw. deren Strafrest gemäß der Paragr. 56, 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden soll oder nicht. Ergänzend wird dargestellt, in welchem Umfang die Justizvollzugsanstalten Baden-Württembergs Kontakte der Strafgefangenen mit ihren Angehörigen unterstützen, um durch "sekundäre" Maßnahmen unter anderem die Auswirkungen des Vollzugs der Freiheitsstrafe auf betroffene Dritte zu verringern.